DIE SUBSIDIARITÄTS PRINZIP IM SPANNUNGSFELD DER PRINZIPIEN DER INTEGRATION UND EFFEKTIVITÄT EINERSEITS UND DER DER DEMOKRATIE UND SOUVERÄNITÄT ANDERERSEITS
Ključne reči:
Kompetenzen; Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung; Subsidiaritat und Verhaltnismasigkeit Subsidiaritatsverfahren; Fruhwarnsystem; Unbestimmtheit; Plausibilitatskontrolle; Negativ- und Positivtest; Zweistufenprufung; Effektivitat; Nichtigkeitsklage; Judicial- Self-RestraintApstrakt
Nach Einführung des Subsidiaritätsprinzips im Primärrecht der Union1 durch Maastricht 1993 ist das Subsidiaritätsprinzip durch die Verträge von Amsterdam 1999 und Lissabon 2009 in seiner Kernaussage beibehalten. Anders sieht dies in den Protokollen zum Vertrag aus, die selbst Bestandteile des Primärrechts sind (Art. 51 EUV2). Erstmals 1999 ist durch den Amsterdamer Vertrag ein detaillierteres Subsidiaritätsprotokoll ergangen, das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit3. Dieses wurde durch den Reformvertrag von Lissabon wesentlich verändert und wirft trotz detaillierter Regelungen zahlreiche alte und neue Fragen auf. Hierzu tragen Ansatz und die unbestimmten Rechtsbegriffe bei, die ein Spiegel der divergierenden politischen Interessen und Auslegungen sind. Durch Lissabon sind zur Stärkung des Demokratiegedankens Mitsprache- und Klagerechte für die 27 Parlamente der Mitgliedstaaten und ihrer jeweiligen Parlamentskammern eingeführt worden. Die Motivationen für die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips können sowohl auf den Demokratie- als auch Souveränitätsgedanken zurückgeführt werden, was für die fortschreitende Integration der EU vor- als auch nachteilig wirken kann. Zusätzlich ist dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Nichtigkeitsklage ein eigenständiges Klagerecht zugestanden worden. Mit der zunehmenden Zahl der Teilnehmer und Verfahrensrechte wird der europäische Gesetzgebungsprozess belebt, zugleich jedoch komplexer und damit insgesamt schwieriger zu handhaben.