KINDESENTFÜHRUNG VOR KROATISCHEN GERICHTEN MIT BESONDERER RÜCKSICHT AUF DIE AUS DEUTSCHLAND KOMMENDEN ANTRÄGE

Autori

  • Mirela Župan Juristischen Fakultät J. J. Strossmayer Universität Osijek
  • Martina Drventić Juristischen Fakultät J. J. Strossmayer Universität Osijek

Apstrakt

Abschließend sollten einige Punkte bezüglich der Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens in Kroatien hervorgehoben werden. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen Folgendes:

1. Nachteile in Bezug auf die Gesetzgebung:

a. Gesetze zur Kindesentführung sind noch nicht in Kraft (Das Gesetzgebungsverfahren dauert noch immer an),

b. Die Regeln des zivilrechtlichen Verfahrens und des materiellen Familienrechts, die üblicherweise Anwendung finden (und manchmal nur auf Analogien beruhen), sind für Kindesentführungsfälle nicht angemessen,

c. Veraltete Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht (obwohl entsprechende Gesetzgebungsverfahren laufen),

d. Irreführende Übersetzungen von Übereinkommen und Verordnungen; die unsystematische offizielle Übersetzung ins Kroatische.

2. Inadäquate Behandlung von Mediation Kindesentführungsfällen

3. Kein Zugang zu

a. schriftlichen Kommentaren in kroatischer Sprache über die Anwendung von Verordnungen/ Übereinkommen,

b. Einheimischer und ausländischer Gerichtspraxis,

c. Informeller / formeller Kommunikation:

i. innere Kommunikation (zwischen Zentralbehörden, Gerichten, Sozialamt, Polizei etc.),

ii. internationale Kommunikation - kein Richter im IHNJ, unzureichende Nutzung des EJN.

5) Unsystematische und falsche Interpretation des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) und der Brüssel IIa-Verordnung.

Zur Verbesserung der momentanen Lage bieten sich die folgende Änderungen an. Es ist offensichtlich, dass das Kernproblem in der mangelnden Legislative liegt, was teilweise der unzureichenden Tätigkeit der Regierung zu verdanken ist. Ein zweites Problem liegt in der judikativen Interpretation der wichtigsten Begriffe des HKÜ (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt, schwerwiegende Gefahr, widerrechtliche Entführung) und der Koordination der Anwendung des HKÜ einerseits, der Brüssel IIa-Verordnung andererseits.

Die Mehrheit der Probleme könnte durch eine Gesetzgebung, die die relevanten Bestimmungen umsetzt, durch Spezialzuständigkeiten der Gerichte, durch spezialisierte Gerichte und Gerichtsabteilungen, verbesserte Mediation, besondere Verfahrensregeln mit kürzeren Fristen und sowohl bezüglich Einlegungsfristen, als auch bezüglich möglichen Gründen beschränkten Rechtsmitteln, durch besondere Vollstreckungsregeln sowie durch die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für zusätzliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Kroatien beseitigt werden. Eine präzise Sammlung und Auflistung von relevanten Kontaktstellen (EJN, IHNJ) würde die Kommunikation mit ausländischen Behörden erleichtern. Eine angemessene Literatur über die einheimische Rechtsterminologie und die Schaffung einer benutzerfreundlichen Datenbank im Internet wären ebenfalls hilfreich. Auch durch weitere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen könnte die richterliche Tätigkeit weiter verbessert werden. Außerdem sollte gewährleistet sein, dass die Richter die so erlangten Kenntnisse mit ihren Kollegen teilen.

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Objavljeno

19-06-2018